Das bauartbedingte Fahr- und Lenkverhalten sowie die
Standsicherheit eines Flurförderzeuges, unterscheiden sich
sehr von denen eines Kraftfahrzeuges.
An Fahrer von Fluförderzeugen werden bedingt durch ihr
Arbeitsumfeld und die Besonderheiten ihres Arbeitsgerätes,
hohe Anforderungen gestellt.
Verständlich, dass Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften
sich deshalb besonders mit diesem Thema befasst haben, eine
gesonderte Ausbildung verlangen und besondere Gesetze und
Verordnungen zur Unfallverhütung erlassen haben.
Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“
BGV D27 § 7
Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von
Flurförderzeugen mit Fahrersitz der Fahrerstand Personen
nur beauftragen, die:
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Der Unternehmer hat also dafür Sorge zu tragen, dass eine schriftliche Beauftragung zum Fahren des jeweiligen Flurförderzeuges (Typ, Nenntragfähigkeit, Baureihe) bzw. Anbaugerätes vorliegt.
Gern sind wir Ihnen bei der Lösung dieser Aufgabe behilflich.
Unfallverhütungsvorschrift „ Grundsätze der Prävention“
BGV A1 § 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die
Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer
Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2
Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss
erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal
jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren
Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der
geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln
sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und
Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
Auch ein ausgebildeter Staplerfahrer muss also jedes Jahr
unterwiesen werden. Nicht nur sein Wissen sollte auf den
neuesten Stand gebracht werden, er sollte auch gegen
Gefahren und Risiken im innerbetrieblichen Verkehr
sensibilisiert werden. Eine auf Ihr Unternehmen spezifizierte
jährliche Nachschulung können wir nach Wunsch in Ihrem
Hause durchführen. Die Mitarbeiter bekommen diese
Unterweisung in ihren Fahrausweis eingetragen und Sie
bekommen eine schriftliche Dokumentation in Form eines
Schulungsprotokolls.
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